Satzung

Satzung der
Sankt Johannes Baptist Schützenbruderschaft Höngen

 

§ 1

Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen „Sankt Johannes Baptist Schützenbruderschaft, Selfkant Höngen .“
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Heinsberg eingetragen und hat seinen Sitz in Höngen.

§ 2

Wesen und Aufgaben
Sie St. Johannes Baptist Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich dem Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V bekennen. Sie ist Mitglied des Bundes, dessen Statut und Rahmensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung für sie verbindlich ist.
Getreu dem Wahlspruch der historischen Deutschen Schützenbrudrschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen sich die Mitglieder der St. Johannes Baptist Schützenbruderschaft folgenden Aufgaben:

1. Bekenntnis der Glaubens durch

a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
c) Werke christlicher Nächstenliebe,
d) Durchführung caritativer Aktionen

2. Schutz der Sitte durch

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und  öffentlichen Leben
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn
b) tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens,
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der schützen,
e) Heimatpflege und heimatlichen Brauchtum.

§ 3

Gemeinnützigkeit
Die St. Johannes Baptist Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft
1. Die St. Johannes Baptist Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen.

2. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich zur Wahrung derer christlichen Grundsätze.

3. Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zur Einhaltung der Bestimmung dieser Satzung und damit zum Statut des bundes zu verpflichten, und in Höngen bzw. Wehrhagen wohnen. Auf besonderen Wunsch können die Bewohner von Heilder oder ehemalige Höngener, die Auswärts wohnen, Mitglied werden.

4. Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ausnahme von § 4, Satz 1 ist eine Zustimmung von mindestens 2/3 des Vorstandes erforderlich.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss

6. Der Austritt ist schriftlich dem Präsidenten zu erklären.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist besonders dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtwirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtwirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen deutschen Schützenbruderschaften.

8. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Johannes Baptist Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

§ 5

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder haben das Recht zur stimmberechtigten Teilnahme an der Generalversammlung

1 a) Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder haben sich an den Veranstaltungen und Aufzügen der St. Johannes Baptist Schützenbruderschaften zu beteiligen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

1 b) Vrieschötte
Vrieschötte sind aktive Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht an den Aufzügen der St. Johannes Baptist Schützenbruderschaften teilnehmen können.

1 c) Jungschützen
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Jungschützen. Sie sind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

2. Inaktive Mitglieder
Inaktive Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der General- und Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht.

3.Mitgliedsbeitrag
Aktive und inaktive Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß der Geschäftsordnung zu entrichten. Die Zahlung hat im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres zu erfolgen.

4. Gegenstände der Bruderschaft
Mitglieder, die Gegenstände der Bruderschaft zur Aufbewahrung haben, sind verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln. Sie sind für den ordentlichen Zustand dieser Gegenstände verantwortlich.

§ 6

Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte, sind aber von der Mitgliedspflicht befreit.
Jedes aktive Mitglied hat das Recht dem Vorstand Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern zu unterbreiten.

§ 7

Organe der St. Johannes Baptist Schützenbruderschaft
Organe der St. Johannes Baptist Schützenbruderschaft sind:

a) Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand

§ 8

Generalversammlung/ Mitgliederversammlung
Jährlich, möglichst am Patronatstag, ist die Generalversammlung einzuberufen.
Mitgliedsversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein dritte der Mitglieder dies schriftlich beim Präsidenten unter Angabe der Gründe beantragt
Zur Versammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen
Jede ordentliche einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Für eine Generalversammlung, auf der über die Auflösung der Bruderschaft entschieden werden soll, gelten weitgehende Bestimmungen, die § 24 dieser Satzung festgelegt sind.
Für eine Generalversammlung oder Mitgliederversammlung, auf der über eine Änderung dieser Satzung entschieden werden soll, gelten weitergehende Bestimmungen, die § 26 dieser Satzung festlegt.

§ 9

Aufgaben der Generalversammlung
Aufgaben der Generalversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;
b) Wahl des Schießmeisters auf Vorschlag des Vorstandes;
c) Wahl der Offiziere und der Fähnriche der Bruderschaft in dreijährigem Rhythmus;
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
e) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
f) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslage
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
h) Änderung der Satzung
i) Auflösung der Bruderschaft
Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen, und dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen

§ 10

Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten
dem Kommandanten ( Hauptmann)
dem Kassierer
dem Schriftführer (Schützenmeister)
dem Schießmeister
3 Beisitzer

Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder
als geistlicher Präses der Pfarrer oder ein von ihm zu benennenden Priester
der amtierende König
der Kaiser für drei Jahre
der amtierende Jugendprinz

Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausschieden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl auf der nächsten Generalversammlung

§ 11

Gesetzlicher Vorstand
Der Präsident, der Kassierer und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtssverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von mindestens zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes endet mit der Eintragung des gewählten Vorstandes im Vereinsregister. Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vorzeitig aus, so wird seine Funktion von einem anderen Mitglied des Vorstandes, welches nicht dem gesetzlichen Vorstandes angehört, bis zur Neuwahl kommissarisch wahrgenommen.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind;
1.Die Führung der laufenden Geschäfte;
2.Die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr;
3.Die Erstattung der Tätigkeitsberichte;
4.Die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge;
5.Den Ausschluß eines Mitgliedes gemäß § 4.7
6.Die Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandsversammlungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, einberufen und geleitet.

§ 13

Funktionsträger der Bruderschaft
Der Präsident ist Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, der Generalversammlung und der Mitgliederversammlung.

Der Kommandant vertritt den Präsidenten im Falle der Verhinderung. Er organisiert und leitet die Aufzüge. Weitere regelt die Geschäftsordnung

Dem Schriftführer (Schützenmeister) obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichen und die belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluß sowie das Kassenbuch zu erstellen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

Der Schießmeister ist für die ordnungsgemäße Durchführung aller den Schießsport betreffenden Aktivitäten verantwortlich.

Die Aufgaben der übrigen Funktionsträger der Bruderschaft regelt die Geschäftsordnung.

§ 14

Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden im Wechsel für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht.

§ 15

Festveranstaltungen
Die Bruderschaft feiert, wie seit Alters her Brauch ist, alljährlich das Patronatsfest im Kreise seiner Mitglieder, den Vogelschuß und die Kirmes als große öffentliche Veranstaltung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 16

Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Uniform und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession der Pfarre.
Die Bruderschaft läßt alljährlich zwei Hochämter halten für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft.
Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen der Pfarre.
Näheres regelt die Geschäftsordnung

§ 17

Begräbnisordnung
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders in Uniform teilnehmen, unter Voranführung der Bruderschaftfahne.

§ 18

Vorstandssitzung
Die Vorstandsmitglieder finden sich regelmäßig zu einer Zusammenkunft zusammen, zu der der Präsident einlädt. Sie dient der Regelung der laufenden Geschäfte der Bruderschaft. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 19

Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögeln und Sterne, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.

§ 20

Sportschießen
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften und der FICEP ( Internationaler Katholischen Sportverband ). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 21

Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 22

Jugendpflege
Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen auch der Jugendpflege.

§ 23

Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen oder in Not geratene Mitglieder muß der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden weil er arm oder bedürftig ist.

§ 24

Auflösung der Bruderschaft
Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Generalversammlung, in der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Sind nicht mindestens 273 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats eine Generalversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen für den Auflösungsbeschluß erforderlich.
Die Bruderschaft ist ohne Beschlußfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen und der Besitz an die St. Lambertus-Pfarre in Höngen. Diese soll das Vermögen verwalten und etwaige Sachwerte aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben.
Die Pfarre ist verpflichtet in Abständen von 5 Jahren den Versuch einer Neugründung einer Bruderschaft einzuleiten. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre die verwalteten Werte an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

§ 25

Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln ist in der jeweiligen gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung und alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 26

Änderung der Satzung
Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen einer Mitglieder- oder Generalversammlung erforderlich.
Satzungsänderung bedürfen der zustimmung des zuständigen Diözesanverbandes des Bundes

§ 27

Geschäftsordnung
Näheres zur Führung der täglichen Geschäfte der Bruderschaft regelt die Geschäftsordnung. Über deren Inhalt bestimmt eine Generalversammlung. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

§ 28

Inkrafttreten
Diese Satzung wurde mit der Generalversammlung vom 24.06.2001 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

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